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Ihre Kanzlei für

Verfassungsrecht

Falls Sie einen Rechtsstreit in letzter Instanz verloren haben und meinen, Ihnen sei Unrecht widerfahren, gibt es in der Regel nur noch die Option der Verfassungsbeschwerde. Vor dem Bundesverfassungsgericht kann man den Rechtsstreit allerdings nicht so weiter führen wie bisher im sog. Instanzenzug. So versteht sich das Bundesverfassungsgericht nicht als Superrevisionsinstanz. Das Bundesverfassungs­gericht beschränkt sich daher auf eine Prüfung der Verletzung von Grundrechten und vertritt dabei ein Selbstverständnis, den Fall nicht besser entscheiden zu wollen, als die Richter in der Instanz. Oft gibt es aber gerade dann Anhaltspunkte für Grundrechtsverletzungen, wenn die bisher mit Ihrem Prozess befassten Gerichte wesentlichen Prozessstoff übergangen haben oder Beweisangeboten nicht nachgegangen sind. Es kann aber auch sein, dass Sie sich in einem ganz bestimmten Grundrecht betroffen fühlen. So oder so prüfe ich als Anwalt mit langjähriger Erfahrung auf den Gebieten des Verfassungsrechts und des Revisionsrechts gerne für Sie, ob man mit einer Verfassungsbeschwerde noch etwas erreichen kann und vertrete Ihre Interessen vor dem Bundesverfassungsgericht. 

Die Frist für die Einlegung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde ist mit einem Monat sehr kurz bemessen. Hinzu tritt, dass es keine Möglichkeit gibt, die Frist zu verlängern. Es sind zudem auch alle Anlagen beizufügen, da das Bundesverfassungsgericht die Gerichtsakte nicht anfordert. Wichtig ist es daher, dass Sie sich möglichst frühzeitig an mich wenden, möglicherweise schon dann, wenn absehbar ist, dass Sie Ihren Fall in der Instanz verlieren.